11. MiFID II: Konsultation zu Leitlinien zu Angemessenheits- und Execution-only-Anforderungen

23. February 2021

Am 29. Januar 2021 veröffentlichte ESMA ein Konsultationspapier zum Entwurf von Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Angemessenheits- und Execution-only-Anforderungen. Das Konsultationspapier wird insbesondere für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten erbringen, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute beim Vertrieb von strukturierten Einlagen und externe Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs) bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung sein. Die Konsultationsfrist läuft bis 29. April 2021.

Das Konsultationspapier enthält den Entwurf von Leitlinien, die von ESMA erstellt wurden, um die Anwendung bestimmter Aspekte der Angemessenheits- und Execution-only-Anforderungen zu klären und die Konvergenz zu fördern. Darüber hinaus berücksichtigt das Konsultationspapier die Ergebnisse der von den NCAs durchgeführten Aufsichtsaktivitäten zur Anwendung der Angemessenheits- und Execution-only-Anforderungen, die insbesondere aus der gemeinsamen Aufsichtsaktion (CSA) 2019 zur Angemessenheit resultieren.

Diese CSA hatte hervorgehoben, dass es innerhalb der EU eine unzureichende Konvergenz im Verständnis und in der Anwendung mehrerer Bereiche der Anforderungen an die Angemessenheit und die ausschließliche Ausführung gibt. Die ESMA ist der Ansicht, dass die Umsetzung dieser Leitlinien den Anlegerschutz stärken sollte, was ein Hauptziel der ESMA ist, sowie die Klarheit verbessern und die Konvergenz innerhalb der EU fördern sollte.

Angemessenheits- und Execution-only-Regeln

Zum Hintergrund: Die MiFID II-Anforderungen zur Angemessenheit und zur ausschließlichen Ausführung sind in Verordnung 33(5)-(9) der MiFID II-Verordnung (S.I. Nr. 375 von 2017) und in den Artikeln 55 bis 57 der Delegierten Verordnung MiFID II (EU/2017/565) festgelegt.

Gemäß MiFID II sind Firmen, die "Nicht-Beratungsdienstleistungen" (d. h. andere Dienstleistungen als Anlageberatung oder Portfolioverwaltung) erbringen, verpflichtet, bestimmte Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen von Kunden oder potenziellen Kunden anzufordern, um zu beurteilen, ob die beabsichtigte Wertpapierdienstleistung oder das beabsichtigte Produkt angemessen ist, und eine Warnung auszusprechen, falls die Wertpapierdienstleistung oder das Produkt als unangemessen erachtet wird.

Es gibt eine Ausnahme von diesen Anforderungen für nicht-komplexe "Execution-only"-Dienstleistungen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, u.a. dass die Dienstleistungen auf Initiative des Kunden erbracht werden und dass die Firma alle angemessenen Schritte unternimmt, um etwaige Interessenkonflikte zu erkennen und zu verhindern oder zu regeln. Die Firma muss den Kunden auch darauf hinweisen, dass sie nicht verpflichtet ist, eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen und dass der Kunde daher nicht in den Genuss des entsprechenden Anlegerschutzes kommt.

 

Leitlinien-Entwurf

Bei der Formulierung der Leitlinienentwürfe (in Anhang III des Konsultationspapiers) hat ESMA ihre Leitlinien zu den MiFID II-Eignungsanforderungen als Ausgangspunkt genommen und zentrale Aspekte wie "Kenne dein Produkt" und "Kenne deinen Kunden" an die Angemessenheits- und Execution-only-Anforderungen angepasst. Darüber hinaus wurden bestimmte Leitlinien, die für die Beurteilung der Angemessenheit nicht relevant waren, gestrichen, während andere zu Aspekten, die für die Beurteilung der Eignung nicht relevant sind, hinzugefügt wurden. Eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen neuen Leitlinien, die sich nicht in den Leitlinien zu den Eignungsanforderungen wiederfinden, wird im Folgenden dargelegt:

Leitlinie 9 (Effektivität von Warnungen): Die Warnung, die von Firmen für den Fall ausgesprochen wird, dass der Kunde keine Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung stellt oder diese Informationen unzureichend sind, oder für den Fall, dass die Bewertung dieser Informationen ergibt, dass die angebotene oder geforderte Wertpapierdienstleistung oder das Produkt für den Kunden nicht geeignet ist, muss klar und nicht irreführend sein.

Leitlinie 12 (Bestimmung von Situationen, in denen die Beurteilung der Angemessenheit erforderlich ist): Die Firmen müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, Situationen zu bestimmen, in denen eine Angemessenheitsbeurteilung durchgeführt werden muss, und die Durchführung einer solchen in Situationen zu vermeiden, in denen eine Eignungsbeurteilung durchgeführt werden muss.

Leitlinie 13 (Kontrollen): Die Firmen müssen über angemessene Überwachungsvorkehrungen und Kontrollen verfügen, um die Einhaltung der Angemessenheitsanforderungen sicherzustellen.

Detaillierte Richtlinien werden auch in Bezug auf die folgenden Punkte aufgestellt:

    • Information der Kunden über den Zweck der Angemessenheitsprüfung und über "Execution-only";
    • Umfang der von Kunden zu erhebenden Informationen (Verhältnismäßigkeit);
    • Verlässlichkeit der Kundeninformationen;
    • Verlassen auf aktuelle Kundeninformationen;
    • Kundeninformationen für juristische Personen oder Gruppen;
    • Vorkehrungen, die notwendig sind, um Anlageprodukte zu verstehen;
    • Vorkehrungen, die erforderlich sind, um die Angemessenheit einer Anlage zu beurteilen oder eine sinnvolle Warnung auszusprechen;
    • Qualifikationen der Mitarbeiter der Firma; und
    • Aufbewahrung von Aufzeichnungen.

Sie finden das Konsultationspapier unter nachfolgendem Link:

ESMA-Konsultationspapier

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