14. Sustainable Finance/Offenlegungsverordnung/ESG: Schreiben der ESAs
Die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA (zusammen ESAs) haben am 7. Januar 2021 in einem Brief an John Berrigan (Generaldirektor der Generaldirektion für Finanzstabilität und Kapitalmärkte in der EU-Kommission) um dringende Klärung wesentlicher Aspekte der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) gebeten. Der Brief macht deutlich, dass bei der Auslegung der SFDR weiterhin große Unklarheiten bestehen, deren Behebung vor dem Inkrafttreten des neuen Regelwerks am 10. März 2021 dringend erforderlich ist. Die ESAs fordern die EU-Kommission daher auch auf, das Schreiben und die darin enthaltenen prioritären Fragen unter Berücksichtigung der erforderlichen Anwendung der SFDR bis zum 10. März 2021 zu beantworten.
Es geht dabei um folgende problematische Themen, die im Anhang des Briefs als konkrete Fragen an die EU-Kommission adressiert sind:
- Anwendung der SFDR auf Nicht-EU-AIFM und registrierte AIFM,
- Anwendung des Schwellenwerts von 500 Mitarbeitern für die Berichte über die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitswirkungen auf Mutterunternehmen einer großen Gruppe,
- die Bedeutung von "Förderung" (promotion) im Zusammenhang mit Produkten, die ökologische oder soziale Eigenschaften fördern,
- Anforderungen an nachhaltige Produkte nach Artikel 8 und 9 SFDR (einschließlich der Abgrenzungsfragen zu nicht nachhaltigen Produkten)/generell die Anwendung von Artikel 9 SDFR,
- Anwendung der SFDR-Produktregeln auf individuelle Portfolien und spezielle/maßgeschneiderte Fonds.
Viele der von den ESAs aufgeworfenen Fragen sind wesentlich für die praktische Umsetzung und hatten wir auch bei der Konsultation zu den Level-II-Maßnahmen (RTS) zur Offenlegungsverordnung erwähnt. Nun sind ein vorläufig abgestimmtes Verständnis in den Auslegungshinweisen zur SFDR festgehalten. Eine verlässliche Klärung dieser Fragen vor dem 10. März 2021, wie von den ESAs gefordert, wäre einerseits wünschenswert, um ein einheitliches Verständnis für die praktische Umsetzung sicherzustellen. Klarstellungen der EU-Kommission, die nicht mit dem in der Branche diskutierten Verständnis übereinstimmen, wären allerdings kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist problematisch.
Sie finden das Schreiben unter nachfolgendem Link:
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