21. InhKontrollV: BaFin konsultierte Änderungen
Zur Konsultation stand der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV). Durchgeführt wurde die Konsultation wegen der Leitlinien der ESAs, die sich auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor beziehen. Weiterhin fand eine Anpassung der Inhaberkontrollverordnung an das Versicherungsaufsichtsgesetz statt. Neben diesem wurde auch das Kreditwesengesetz auf Veranlassung des Risikoreduzierungsgesetzes geändert.
Die Änderungen der Inhaberkontrollverordnung bedeuten unter anderem weitere Anzeigepflichten. So werden umfassendere Anzeigepflichten im geänderten § 9 und neugefassten § 18 (Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung) statuiert.
Daneben wird in der Neufassung des § 1 Nummer 5 die Aufnahme von Unternehmen festgeschrieben, deren Haupttätigkeit im Erwerb und Halten (in)direkter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds liegt.
Der unabsichtliche Erwerb oder die unabsichtliche Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach dem KWG bzw. dem VAG wird in § 6 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 angesprochen.
Der neue § 8a richtet sich an bestimmte Anzeigepflichtige, die zusätzliche Unterlagen und Erklärungen einreichen müssen, nämlich juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten, Staatsfonds und Private-Equity-Fonds bzw. Hedgefonds.
Mit § 14 wird festgelegt, dass Anzeigen Nachweise über die Finanzierung beizubringen sind sowie Vereinbarungen und Verträge der Anzeige beigefügt werden müssen.
Die Meldung der BaFin finden Sie nachfolgend:
Die Konsultation finden Sie unter nachfolgendem Link:
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