17. KryptoTransverV/GwG: BMF startet Anhörung zum Referentenentwurf

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf einer Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten (Kryptowertetransferverordnung – KryptoTransferV) aufgrund des § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) veröffentlicht.

Die Verordnung soll bei Übertragungen von Kryptowerten den Missbrauch für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verhindern, indem die Beteiligten Informationen über Auftraggeber und Begünstigten übermitteln. Die Transaktionen sollen – wie bei Geldüberweisungen – in Bezug auf die Berechtigten nachverfolgt werden können. Durch diese Datenübermittlung werden neben der Rückverfolgbarkeit der Transaktionsbeteiligten auch die Überprüfung auf von Sanktionen betroffene Personen und eine stärker risikoorientierte Vorgehensweise der beteiligten Dienstleister ermöglicht. Die Verordnung dient der Umsetzung der Standards der Financial Action Task Force (FATF).

Weiterhin ordnet die Verordnung an, dass Angaben zum Begünstigten oder Auftraggeber eines Kryptowertetransfers erhoben und gespeichert werden müssen, wenn die Übertragung von oder auf eine elektronische Geldbörse erfolgt, die nicht von einem Kryptoverwahrer verwaltet wird. Darüber hinaus können Erkenntnisse hieraus hinsichtlich der Umgehung von Sanktionen z.B. im Bereich der Prolieferationsfinanzierung relevant werden.

Die KryptoTransverV würde einen eigentlichen Paradigmenwechsel bedeuten, indem Auftraggeber und Begünstigte von Kryptotransfers nicht mehr anonym agieren könnten.

Das BMF bot bis zum 14. Juni 2021 die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Sie finden den Referentenentwurf unter folgendem Link:

Referentenentwurf

 

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