20. KWG: BaFin veröffentlicht Merkblatt zu OTFs

17. June 2021

Das von der BaFin herausgegebene Merkblatt enthält Hinweise zum Tatbestand des Betriebs eines organisierten Handelssystems und konkretisiert gesetzliche Vorgaben. Für Dienstleistungen dieser Art benötigen Unternehmen fortan eine Erlaubnis durch die BaFin.

Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23.06.2017 (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - FiMaNoG) erweitert den § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG um den Tatbestand des Betriebs eines organisierten Handelssystems.

Das Betreiben eines organisierten Handelssystems (OTF) ist nach Nr. 1d definiert als der "Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt". Demnach umfasst die Angebotspalette eines OTF Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate.

Dabei kann von einem System gesprochen werden, sobald eine elektronische Handelsplattform vorliegt oder Handelsabsichten unter Kunden systematisch übermittelt werden. Das Vorliegen von Multilateralität wird nach den gleichen Grundsätzen bestimmt wie bei multilateralen Handelssystemen, wobei der Betreiber von einem OTF aber gem. Art. 20 Abs. 2 und 5 der MiFID II weitreichendere Freiheiten hat bezüglich der Zusammenführung von Kundenaufträgen und Marketing-Making.

Wichtig ist außerdem, dass dem Betreiber ein Ermessen bei Annahme und Ausführung von Kundenaufträgen zusteht, als Ausfluss seiner Pflicht zur bestmöglichen Auftragsausführung für den Kunden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unterliegen OTFs der (schriftlichen) Erlaubnispflicht durch die BaFin, sofern sie (auch) im Inland betrieben werden, ergo sich der Unternehmenssitz im Inland befindet oder in sonstiger Weise physisch präsent ist. Inlandsbezug liegt außerdem vor, wenn das Angebot an Personen gerichtet ist, deren Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort die Bundesrepublik ist. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für OTFs bestehen in den Fällen des § 2 Abs. 6 Satz 1 KWG, insbesondere Nr. 16, wonach Betreiber von OTFs unter gewissen Umständen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten.

Die Meldung der BaFin finden Sie hier:

Meldung

Das Merkblatt der BaFin finden Sie unter nachfolgendem Link:

Merkblatt

 

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