11. VermAnlG: BaFin-Konsultation zum Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen
Die BaFin konsultierte bis 4. Juni 2021 den Entwurf eines Merkblattes zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen. Mit dem Merkblatt soll das zukünftige Blindpool-Verbot für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter erklärt werden, das als Teil des geplanten Anlegerschutzstärkungsgesetzes in einem § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes festgeschrieben werden soll.
Unter anderem werden sogenannte Blindpool-Konstruktionen mit dem AnlSchStG (Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes) verboten und muss das Anlageobjekt bei Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte konkret bestimmt sein. Das Merkblatt dient als Hilfe zur Feststellung, ob eine Konstellation von dem Blindpool-Verbot erfasst wird bzw. was im Prospekt und Vermögensinformationsblatt (VIB) angegeben werden muss, um als „konkrete“ Angabe gemäß § 5b Absatz 2 VermAnlG in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) bzw. in Verbindung mit § 13 Vermögensanlagengesetz für Vermögensanlagen-Informationsblätter zu gelten.
Neben Blindpool-Konstruktionen werden auch Semi-Blindpool-Konstruktionen verboten, bei welchen lediglich das konkrete Anlageobjekt unbekannt ist. Bei "Mehrebenenmodellen" ist jede Investitionsebene von dem Blindpool-Verbot betroffen.
Zu den allgemeinen Anforderungen zählen das Erfordernis einer bestimmten Liquiditätsreserve und eine gewisse Nachweisbarkeit des Realisierungsgrades eines Projektes. Mindest-Kriterien werden je nach Art der Anlage aufgestellt. Es finden sich Ausführungen zu den notwendigen Prospekt- bzw. VIB-Angaben für Immobilien, Grundstücke, Hölzer, Container bzw. Waggons, erneuerbare Energie-Anlagen, Edelmetalle und weitere Anlageobjekte.
Das Merkblatt gibt Beispiele für die Erfordernisse und spricht auch Nachtragspflichten an.
Sie finden die Konsultation der BaFin hier:
Das Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen finden Sie hier:
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