9. ELTIF: Einigung im Trilog zum Review

27. October 2022

Die Verhandlungsführer des Rates und Parlaments haben sich mit der Kommission am 19. Oktober 2022 auf neue Regeln für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) geeinigt, die den Fluss von Geldern in die Realwirtschaft, einschließlich grüner und digitaler Schwerpunktbereiche, erleichtern sollen.

Dem nun erzielten Kompromiss lag ein Vorschlag der Kommission vom 25. November 2021 zugrunde. Der Rat nahm seinen Standpunkt zu dem Vorschlag am 24. Mai 2022 an. Die Verhandlungen mit dem Parlament zur Einigung auf eine endgültige Fassung des Textes begannen am 14. September und endeten mit der jetzt erzielten Einigung.

Seit der Verabschiedung der Verordnung im Jahr 2015 wurden nur wenige ELTIF aufgelegt, was auf erhebliche Beschränkungen im Vertriebsprozess und strenge Vorschriften für die Portfoliozusammensetzung zurückzuführen ist. Mit ihrer Einigung wollen die Gesetzgeber diese Beschränkungen überwinden. Die großen Streitthemen über den Umfang der förderfähigen Vermögenswerte und Investitionen, die Anforderungen an die Zusammensetzung und Diversifizierung des Portfolios, die Bedingungen für die Kreditaufnahme und die Nachhaltigkeitsregeln sind nun geklärt.

Die wichtigsten Veränderungen bzw. Neuerungen der Reform betreffen Nachhaltigkeit, Anwendungsbereich, Anlegerschutz – insbesondere Schutz der Retailanleger – sowie Portfolio-zusammensetzung und -struktur.

In Puncto Nachhaltigkeit wird zwar auf den sog. Green Deal als nicht ausschließlicher EU-Prioritätsbereich Bezug genommen, jedoch soll sich erst der kommende Review des ELTIF (in 7 Jahren ab Inkrafttreten) mit dem Beitrag von ELTIF zum Green Deal befassen. Auch wird es keine optionale Unterkategorie "ELTIF, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden", also eine Art „grüner ELTIF“, geben. Dieser Vorschlag der Kommission soll erst bei dem erneuten Review zum Thema werden. Ferner werden keine ELTIF-spezifischen Offenlegungspflichten für Nachhaltigkeitsaspekte eingeführt, da ELTIFs schon der SFDR unterliegen. Sog. Green Bonds werden als Kategorie zulässiger Anlagewerte aufgenommen.

Bezüglich des Anwendungsbereichs der sog. Real Assets wird die Mindestschwelle von 1 Mio. EUR abgeschafft. Die Obergrenze der Marktkapitalisierung für börsennotierte Portfoliounternehmen wird auf einen Wert von 1,5 Mrd. EUR festgesetzt.

Weiterhin haben sich die Gesetzgeber darauf verständigt, dass der Nettoinventarwert für die Berechnung der Schwellenwerte für die Hebelwirkung und das Kapital für die Schwellenwerte für die Diversifizierung verwendet werden muss.

Zukünftig können ELTIF zudem in börsennotierte Unternehmen investieren.

Die bisherige Quote für erwerbbare Zielfonds von 20% (Art. 13 Abs. 3 ELTIF-VO) soll entfallen, so dass künftig ELTIF-Dachfonds-Strukturen möglich werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Rücknahme bei sog. Open-Ended Structures vor dem Ende des Lebenszyklus möglich. Im Hinblick auf die Forderung aus dem Parlament nach einem offenen ELTIF sieht der Kompromiss so aus, dass die bisherigen Bestimmungen zu Rücknahmegrundsätzen und Laufzeit (Art. 18 ELTIF-VO) flexibler gestaltet werden sollen.

Hinsichtlich des Anlegerschutzes wird der ELTIF um Vorschriften erweitert, die erleichterte Investitionsmöglichkeiten für Retailanleger bieten und gleichzeitig einen starken Schutz gewährleisten. Dazu werden die Eignungstests für ELTIF an diejenigen der MiFID II-Richtlinie angepasst. Ein sog. Suitability Test muss immer durchgeführt werden. Mit diesem wird festgestellt, ob ein Anlageprodukt für Retailanleger geeignet ist; außerdem wird die explizite Zustimmungspflicht auf die Einholung bei negativem Eignungstest erweitert. Ferner hat ein sog. Written Alert an den Retailanleger zu erfolgen, wenn mehr als 10% seines Portfolios in ELTIF investiert wird. Die Grenze für die Kreditaufnahme wird auf 50% festgelegt.

Bei der Zusammensetzung und Diversifizierung des Produktportfolios wird die Mindestgrenze für zulässige Vermögenswerte auf 55% festgesetzt, die Höchstgrenzen für die Diversifizierung der Anlagen werden bei 20% liegen, und in Master-Feeder-Strukturen muss der Master stets ein ELTIF sein.

Weiterhin erkannten die Gesetzgeber die wichtige Rolle von FinTechs bei der Förderung der digitalen Innovation und der allgemeinen Effizienz der Finanzmärkte der EU an und stellten sicher, dass ELTIFs innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Zulassung in solche Unternehmen investieren können.

Der politischen Einigung werden in den nächsten Wochen technische Gespräche zur Ausarbeitung des finalen Verordnungstextes folgen. Das technische Team soll auch Fragen des Grandfathering beantworten. Die neue ELTIF-Verordnung soll 9 Monate nach Verabschiedung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten ist ein erneuter Review-Entwurf vorzulegen.

Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:

Review-Fahrplan

Pressebericht EU-Parlament

Pressebericht EU-Rat

Pressebericht EU-Kommission

zum Inhaltsverzeichnis

to top