5. Sustainable Finance/CSDDD: Stellungnahmen diverser Ausschüsse zur „CS3D“ veröffentlicht

31. October 2022

Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments (ECON) und der Forschungsdienst des Europäischen Parlaments (EPRS) haben Stellungnahmen und Briefings zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D) veröffentlicht.

Die CS3D ist das europäische Pendant zum deutschen Lieferkettengesetz (Lieferketten­sorgfaltspflichtengesetz – LkSG), und betrifft primär die Unternehmen der Realwirtschaft. Bekanntlich hatte der deutsche Gesetzgeber sein lange Zeit umstrittenes Gesetz im Vorgriff auf eine europäische Regelung erlassen. Das LkSG gilt größtenteils ab 1. Januar 2023 (Stimmen aus der in der Koalition mitregierenden FDP-Fraktion plädierten angesichts der zahlreichen aktuellen Krisen jüngst indes für eine Verschiebung um mindestens Jahr auf 1. Januar 2024) und damit natürlich deutlich früher als die CS3D, welche nach Verabschiedung als Richtlinie erst noch in nationales Recht umzusetzen sein wird.

Der Entwurf des ECON drängt auf einen deutlich strengeren Ansatz als der Kommissionsvorschlag, indem die Schwellenwerte für die Anwendung der Richtlinie erheblich gesenkt, der Finanzsektor in die Liste der Sektoren mit hoher Auswirkung aufgenommen und der Anwendungsbereich der Wertschöpfungskette für Finanzdienstleistungen erweitert werden sollen. Umfangreiche Änderungsanträge zum Anwendungsbereich der CS3D hatte zuvor auch der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments (ENVI) in einem Entwurf einer Stellungnahme am 13. September 2022 gestellt (vgl. BAI Infomail VIII/2022, sechster Beitrag zur Fonds- und Marktregulierung).

Das Briefing des EPRS enthält eine erste Folgenabschätzung, die durch den Vorschlag vorgesehene Transparenz lobt, aber auch einige Probleme mit dem Entwurf sieht. Der EPRS stellt fest, dass nur eine begrenzte Anzahl von Interessengruppen aus Dritt- und insbesondere Entwicklungsländern konsultiert wurde. In der Folgenabschätzung werden drei Politikbereiche genannt, Sorgfaltspflicht der Unternehmen (corporate due diligence), Pflichten der Unternehmensleitung (directors' duties) und Vergütung (remuneration) wobei die beiden letztgenannten Bereiche nach Ansicht des EPRS in dem Vorschlag nicht ausreichend behandelt werden. Der EPRS ist der Ansicht, dass eine Erweiterung der Abschnitte über Indikatoren und Fristen ebenfalls von Vorteil wäre.

Neben ECON und EPRS haben ebenfalls der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE), der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO), der Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten (AFET) und der Entwicklungsausschuss (DEVE) Stellungnahmen zur CS3D abgegeben.

Die Stellungnahme des ECON finden sie hier:

Draft Opinion des ECON zur CS3D

Das Briefing des EPRS finden Sie hier:

Briefing des EPRS

Sie finden die Entwürfe der Stellungnahmen der Ausschüsse im Übrigen hier:

Draft Opinion ENVI /Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Draft Opinion ITRE / Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie

Draft Opinion IMCO / Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

Draft Opinion AFET / Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

Draft Opinion DEVE / Entwurf einer Stellungnahme des Entwicklungsausschusses

Hier finden Sie die Richtlinie mit Annex:

Richtlinienvorschlag

CS3D

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nach der kürzlich veröffentlichten Handreichung zur Risikoanalyse kurz vor Inkrafttreten des LkSG einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht. Anhand dessen können betroffene Unternehmen ihren Berichtspflichten nach § 10 Abs. 2 des LkSG nachkommen. Geplant ist, eine auf diesen Fragen basierende Online-Eingabemaske für Unternehmen ab dem Frühjahr 2023 bereitzustellen. Die Nutzung dieser Online-Eingabemaske wird nach aktuellem Stand nicht verpflichtend sein. Alternativ wird daher weiterhin die Möglichkeit bestehen, individuelle Berichte beim BAFA einzureichen.

Nach Maßgabe des LkSG, müssen Unternehmen ihren Bericht spätestens vier Monate nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres dem BAFA übermitteln und diesen sieben Jahre auf der eigenen Internetseite zur Verfügung stellen. Unberührt davon bleibt die Pflicht zur fortlaufenden internen Dokumentation im Zusammenhang mit Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten.

Sie finden den Fragenkatalog unter nachfolgendem Link:

Fragenkatalog

 

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