3. Sustainable Finance/Taxonomie: Platform on Sustainable Finance veröffentlicht Abschlussberichte

Die Platform on Sustainable Finance hat am 11. Oktober 2022 zwei Abschlussberichte zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht und sie der Öffentlichkeit in einer Reihe von Webinaren vorgestellt.

Der Bericht über Daten und Verwendbarkeit der EU-Taxonomie (Platform Recommendations on Data and Usability) enthält Empfehlungen zur Verwendung von Daten zur Unterstützung der anstehenden und bereits umgesetzten Berichtspflichten im Bereich der nachhaltigen Finanzen.

Der Bericht enthält Empfehlungen zur Lösung von Daten- und Nutzerproblemen, die bei dem Versuch aufgetreten sind, die regulatorischen EU-Leitlinien für die Offenlegung nachhaltiger Finanzen und die Berichterstattung im Rahmen der EU-Taxonomie umzusetzen. Die Plattform hat die Einrichtung eines Online-Kanals empfohlen, der es Unternehmen ermöglicht, Änderungen an den bestehenden Kriterien der EU-Taxonomie auf der Grundlage von Umsetzungs- oder Benutzerfreundlichkeitsproblemen vorzuschlagen. Darüber hinaus stellt der Bericht fest, dass die Unterschiede zwischen den verschiedenen EU-Vorschriften nach wie vor ein Hindernis für die Erzielung eines Konsenses hinsichtlich der Klassifizierung dessen, was eine nachhaltige Tätigkeit ausmacht, einer "guten Unternehmensführung" (good governance) in diesem Bereich und geeigneter Ansätze für die Risikobewertung darstellen. Die Plattform hat die Bedeutung der regulatorischen Konsistenz in diesem Bereich bereits in ihrem Bericht über Mindestgarantien (siehe nachstehend zum zweiten Bericht) angesprochen.

Die Plattform stufte die Empfehlungen in die Kategorien hohe, mittlere und geringe Dringlichkeit ein. Ein von der Plattform aufgeworfenes Thema von hoher Priorität ist der Vorschlag, der ESMA die Erlaubnis zu erteilen, Validierungsprüfungen von Daten durchzuführen, um die Zuverlässigkeit und Verwendbarkeit der gemeldeten Informationen sicherzustellen. Darüber hinaus schlug die Plattform vor, dass ESMA die Möglichkeit haben sollte, Daten abzulehnen, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen.

Der Bericht zeigt die Herausforderungen auf, mit denen Regulierungsbehörden und Unternehmen gleichermaßen konfrontiert sind, wenn es darum geht, wie genau nachhaltigkeitsbezogene Informationen gemeldet werden können. Die Fragen, was eine nachhaltige Tätigkeit ausmacht oder wie zuverlässig die Daten sind, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen, sind nicht neu, aber schwer zu lösen.

Der zweite Bericht über Mindestgarantien (Minimum safegards – MS) (Final Report on Minimum Safeguards) im Rahmen der Artt. 3 und 18 der Taxonomie-Verordnung berät über die Anwendung von MS in Bezug auf die Taxonomie-Verordnung und untersucht die Verbindungen zwischen MS und der Offenlegungsverordnung (SFDR), der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der kommenden Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen (CSDDD). Im Juli 2022 hatte die Platform on Sustainable Finance eine Konsultation im Hinblick auf die Berücksichtigung des Mindestschutzes im Rahmen der Taxonomie-Verordnung gestartet. Gegenstand war die Umsetzung des Mindestschutzes, die im Rahmen der Prüfung der Taxonomiekonformität neben den Screening Kriterien (Technical Screening Criteria) und der Prüfung von DNSH zu beachten ist. Die Konsultationsphase endete nach einmaliger Verlängerung am 6. September 2022 (ursprünglich 22. August 2022). Diesbezüglich wurde der EU-Kommission nach Abschluss der Konsultation nun der der finale Bericht vorgelegt.

Zur Erinnerung: Die EU-Taxonomie gibt vor, dass Wirtschaftstätigkeiten ökologisch-nachhaltig sind, wenn diese einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten, ohne dabei ein anderes Umweltziel erheblich zu beeinträchtigen (Do No Significant Harm-Kriterien – DNSH). Zudem muss ein gewisser “Mindestschutz” eingehalten werden. Die technischen Bewertungskriterien für die Bereiche “wesentlicher Beitrag” und “DNSH” wurden im Klimarechtsakt definiert. Der jetzt veröffentlichte und finale Bericht zur Konkretisierung der Mindestanforderungen gibt Hinweise, wie Unternehmen und Investoren die Anforderungen an den Mindestschutz nach Art. 18 der EU-Taxonomie in der Praxis umsetzen können. Eine rechtliche Bindungswirkung hat der Bericht jedoch nicht.

Eine Überprüfung, ob die Mindeststandards in den Bereichen Menschenrechte (inkl. Arbeitsrechte), Bestechung und Korruption, Besteuerung sowie fairer Wettbewerb eingehalten werden, soll nach Vorgabe der Plattform in zwei Dimensionen erfolgen. Zum einen müssen die Unternehmen angemessene Verfahren (Due Diligence) einführen, um die Einhaltung relevanter Vorgaben sicherzustellen (positive assessment). Als Grundlage dienen die Anforderungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Auf EU-Ebene stehen die CSRD und die CSDDD vor der Verabschiedung. Die Einhaltung der daraus resultierenden Anforderungen können als Indikatoren zur Erfüllung der Due-Diligence-Vorgaben herangezogen werden. Zum anderen muss geprüft werden, ob Hinweise vorliegen, dass ein Unternehmen gegen die oben genannten Kernbereiche der Mindeststandards verstößt (negative assessment).

Auch dieser Bericht war von der EU-Kommission im Rahmen der Taxonomie-Verordnung in Auftrag gegeben worden und informiert über deren Umsetzung. Die Taxonomie-Verordnung schreibt vor, dass ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten Mindestgarantien erfüllen müssen, die bestimmte internationale Menschenrechtsanforderungen beinhalten, und enthält Empfehlungen zur Bewertung der Einhaltung dieser Mindestgarantien. Dem Bericht zufolge sollte die Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte (einschließlich der Rechte der Arbeitnehmer), der Bekämpfung von Bestechung und Korruption sowie des fairen Wettbewerbs geprüft werden. Der Bericht untersucht auch die Verbindung zwischen diesen Mindestgarantien und anderen klimarelevanten EU-Vorschriften, eben die vorstehend genannten SFDR, CSRD und CSDDD/CS3D.

Der Bericht unterstreicht die Ansicht, dass es eine enge Verbindung zwischen den ökologischen und sozialen Komponenten von ESG gibt. Während Vorstände und Management im Rahmen ihrer treuhänderischen Pflichten prüfen müssen, inwieweit es für ein Unternehmen angemessen ist, sich mit Fragen der sozialen Auswirkungen zu befassen, besteht die Gefahr, dass die Verknüpfung dieser Fragen mit Fragen des Klimawandels die Berücksichtigung beider Aspekte verwirrt. Das Potenzial für Verwirrung zeigt sich in der ESG-Ratingbranche, in der ein Unternehmen eine relativ niedrigere Gesamtbewertung aufgrund sozialer Aspekte erhalten kann, obwohl es umweltfreundlich ist, oder umgekehrt. Ohne die relative Bedeutung von E, S oder G herunterzuspielen oder in eine Rangfolge zu bringen, ist jeder dieser Bereiche für sich genommen wichtig, komplex und herausfordernd genug, dass eine getrennte Analyse jedes einzelnen Bereichs – oder von Unterthemen innerhalb jedes Bereichs – eine bessere und klarere Entscheidungsfindung und ein besseres Verständnis der Anleger fördern wird.

Sie finden die beiden Berichte hier:

Report on Data and usability of the EU Taxonomy

Final Report on Minimum safeguards

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