15. Diverse Meldungen
- ESMA hat am 24. September 2021 ein Konsultationspapier zur Überprüfung der Leerverkaufsverordnung (Short-Selling Regulation – SSR) veröffentlicht. Das Consultation Paper enthält Vorschläge für operationelle Verbesserungen und politische Klarstellungen zu folgenden Punkten: (i) die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, das Verbot ungedeckter Leerverkäufe und die Ortsbestimmung, nach der Leerverkäufe getätigt werden können; (ii) dem Mechanismus für die Transparenz von Netto-Leerverkaufspositionen und dem Vorschlag, aggregierte Netto-Leerverkaufspositionen pro Emittent auf der Grundlage aller Einzelpositionen zu veröffentlichen, sowie dem Umfang der Ausnahmen für Aktien, die in einem Drittland in größerem Umfang gehandelt werden; und (iii) die Einführung eines zentralisierten Melde- und Veröffentlichungssystems, um den Meldeaufwand zu verringern, die Kosteneffizienz zu erhöhen und die Überwachungskapazität und die Koordinierungsbefugnisse der ESMA im Falle potenzieller Bedrohungen auf EU-Ebene zu stärken.
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Das Konsultationspapier enthält auch eine empirische Analyse der Auswirkungen der Leerverkaufsverbote, die nach dem COVID-19-Ausbruch erlassen wurden, mit Bezug auf die Auswirkungen der Verbote auf Liquidität und Volatilität, und kommt zu dem Schluss, dass die derzeitigen Interventionsbefugnisse weiterhin ein nützliches Instrument für den Fall von Entwicklungen sind, die die Widerstandsfähigkeit der Finanzmärkte beeinträchtigen. ESMA wird die bis zum 19. November 2021 eingegangenen Antworten auf dieses Konsultationspapier prüfen und voraussichtlich bis zum Ende des ersten Quartals 2022 einen Abschlussbericht veröffentlichen.
- EU-Kommission verabschiedet EU Green Bond Standard: Am 7. September 2021 verabschiedete die EU-Kommission einen von einer unabhängigen Stelle evaluierten Rahmen für grüne Anleihen (Green Bonds), der die Emission von grünen Anleihen im Wert von bis zu 250 Mrd. EUR (das entspricht einem Drittel der Kreditaufnahme der NGEU) vorsieht. Der Rahmen soll sowohl Investitionen, Innovationen und die strategische Autonomie der europäischen Wirtschaft fördern als auch die Europäische Union zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen machen. Dies folgt auf den Vorschlag vom Juli für eine europäische Standardverordnung für grüne Anleihen, die die Grundlage für einen gemeinsamen Rahmen von Regeln für die Verwendung der Bezeichnung "europäische grüne Anleihe", die ökologisch nachhaltige Ziele im Sinne der Taxonomie-Verordnung verfolgen, bilden.
- ESMA updatet Q&As zu AIFMD, UCITS-Directive und MiFIR
- BaFin veröffentlicht die 6. Novelle des Rundschreibens zu Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Banken. Dabei sind die Anforderungen an die Auslagerung (Modul AT 9) auch auf Gruppenebene einzuhalten und ist das übergeordnete Unternehmen für die Prüfung der Einhaltung verantwortlich ist. Daher kollidieren weiterhin die gesetzlichen Auslagerungsregeln für KVGen nach dem KAGB mit der Verwaltungspraxis in den MaRisk/BA, die lediglich auf rechtlich unverbindlichen EBA-Leitlinien basiert. Praktisch wirkt sich dieser Konflikt insbesondere weiterhin bei Auslagerungen im IT-Bereich aus. Für KVGen in der Bankengruppe bedeutet dies daher, dass sie einerseits ihre Vorgaben nach dem KAGB einhalten müssen und zudem auf Gruppenebene weiterhin mit den Bankenvorgaben konfrontiert werden, obwohl auf EU-Ebene die CRD-V-Novelle ausdrücklich regelt, dass in der Gruppe solche Tochterunternehmen auf Einzelebene die sektorspezifischen Vorgaben einhalten sollen. Unabhängig davon hat die BaFin in ihren MaRisk/BA Erleichterungen im Gruppenkontext geschaffen, die jedoch nur Auslagerungen innerhalb der Gruppe bzw. Auslagerungen von mehreren Unternehmen der Gruppe auf ein Auslagerungsunternehmen betreffen.
- BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz. Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen, in denen §§ 2a, b VermAnlG greift, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. Das Merkblatt gibt hierzu Erläuterungen im Einzelnen. Es gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG seit dem 17.08.2021.
- BaFin veröffentlicht Rundschreiben 13/2021 (GW) zu Hochrisikostaaten (Staaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen). Das Rundschreiben richtet sich auch an KVGen. Die Liste umfasst die folgenden Länder: Nordkorea, Iran, Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Myanmar/Birma, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu.
- Bundesbank führt Datenerhebung über Wohnimmobilienfinanzierungen für sämtliche gewerbliche Darlehensgeber (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften) zur Förderung der Finanzstabilität ein. Problematisch hierbei ist, dass KVGen generell unter die Meldepflichten fallen sollen, obwohl sie rechtlich nicht befugt sind, solche Geschäfte zu tätigen. Es soll zwar eine jährliche Fehlanzeige ausreichen, allerdings ist hiermit ein unnötiger Bürokratieaufwand verbunden. Obwohl KVGen keine Wohnimmobilienkredite im Sinne der Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV) vergeben dürfen, unterfallen auch sie den Meldeanforderungen, die für die von ihnen verwalteten AIFs Gelddarlehen vergeben dürfen. Betroffen sind grundsätzlich daher nur Immobilien- und Darlehensfonds.
- IOSCO Vorstand veröffentlicht Bericht über die Nutzung von künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen durch Marktintermediäre und Vermögensverwalter
- ESAs veröffentlichen zweiten Risikobewertungsbericht für 2021
- Im BGBl. vom 7. September 2021 ist die "Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV)" vom 2. September 2021 veröffentlicht worden. Diese Verordnung regelt sowohl die Höhe der Gebühren als auch die Zeitgebühren, die die BaFin für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund von bestimmten Finanzaufsichtsregularien erbracht werden, erhebt. Die Verordnung tritt überwiegend am 1. Oktober 2021 in Kraft.
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