7. eWpRV: Entwurf einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

24. September 2021

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben einen Referentenentwurf für eine Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) in einem Verbändeschreiben veröffentlicht.

Der Entwurf konkretisiert die Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern nach dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Das eWpG ermöglicht, bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheinen auf die bisher vorgeschriebene Wertpapierurkunde zu verzichten und die Wertpapiere stattdessen über deren Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben.

Elektronische Wertpapierregister sind entweder vom Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführte zentrale Register oder mittels der Blockchain-Technologie oder vergleichbarer Technologien geführte Kryptowertpapierregister. Registerführende Stellen müssen dabei nach dem eWpG verschieden Anforderungen erfüllen. Der Referentenentwurf der eWpRV zielt darauf ab, für registerführende Stellen möglichst rechtssichere Rahmenbedingungen zu schaffen und zugleich ein hohes Niveau an Anlegerschutz sicherzustellen. Hierfür sind in den §§ 2 bis 11 eWpRV-E Regelungen, die sowohl für zentrale Register als auch Kryptowertpapierregister gelten sollen, enthalten und in den §§ 12 bis 20 eWpRV-E weitere Regelungen, die nur auf Kryptowertpapierregister anzuwenden sind.

Weiter enthalten sind die allgemeinen Anforderungen an die Einrichtung und Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die zu verwendenden Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes oder Anforderungen an kryptographische Verfahren und Schnittstellen (vgl. §§ 4, 10, 13, 14, 15 und 18 eWpRV-E).

Im Übrigen werden näher bestimmt die

  • Festlegungs- und Dokumentationspflichten, die registerführende Stellen erfüllen müssen (§§ 2, 8,11, 12 eWpRV-E),
  • erforderlichen Angaben, die ein elektronisches Wertpapierregister enthalten muss (§§ 3, 6, 7, eWpRV-E),
  • Bedingungen der Teilnahme an und Einsichtnahme in elektronische Wertpapierregister (§§ 9, 17 eWpRV-E),
  • nähere Bestimmungen zur Liste der Kryptowertpapiere, die die BaFin nach § 20 Absatz 3 eWpG führt (§ 16 eWpRV-E), und
  • eine Regelung zu den von registerführenden Stellen vorzusehenden Eintragungsarten (§ 5 eWpRV-E).

Aufgrund der stetigen Marktentwicklung können zu einem späteren Zeitpunkt – falls erforderlich – weitere Regelungen getroffen werden.

Die Verbände hatten bis zum 14. September 2021 Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Den Referentenentwurf finden Sie hier:

Referentenentwurf eWpRV

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