6. KryptoFAV/eWPG: Entwurf einer Verordnung über Kryptofondsanteile veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 7. September 2021 den Entwurf einer Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) per Verbändeschreiben zirkuliert. Mit dem Entwurf der KryptoFAV soll Anbietern von Investmentfonds die Möglichkeit eröffnet werden, elektronische Anteilscheine künftig auch durch Eintragung in ein Kryptowertpapierregister als sog. Kryptofondsanteile zu begeben.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWPG) am 4. Juni 2021 wurde durch Änderung des KAGB auch die Möglichkeit geschaffen, elektronische Anteilscheine an Investmentvermögen in der Rechtsform des Sondervermögens zu begeben, die in ein zentrales Register eingetragen werden. Die KryptoFAV regelt die grundsätzliche Möglichkeit zur Begebung von Kryptofondsanteilen und erstreckt dazu die Vorschriften des eWPG auf elektronische Anteilscheine, soweit dies für deren Begebung als Kryptofondsanteile erforderlich ist. Es wird sichergestellt, dass die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters, in dem Kryptofondsanteile eingetragen werden, stets die Verwahrstelle des Investmentfonds selbst ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die Verwahrstelle ihren Aufgaben im Verhältnis zum Anleger nachkommen kann. In Abweichung zu § 16 Absatz 2 eWpG, wonach grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengruppe als registerführende Stelle in Betracht kommt, wird dadurch gewährleistet, dass die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß der §§ 68 ff. und 80 ff. KAGB im Verhältnis zum Anleger nachkommen kann.
Stellungnahmen können bis zum 1. Oktober 2021 übermittelt werden.
Sie finden den Entwurf unter nachfolgendem Link:
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