2. Sustainable Finance/SFDR: Q&A der EU-Kommission zu Level I der SFDR
Die Europäische Kommission hat am 26. Juli 2021 ihre Antworten auf die offenen Fragen der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) vom 7. Januar 2021 im Zusammenhang mit der Interpretation von Level I der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Angaben (SFDR) veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Kommission in einem Schreiben an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine sechsmonatige Verzögerung bei der Anwendung der technischen Regulierungsstandards (RTS) der SFDR, also von Level II, angekündigt. In dem Schreiben wird dargelegt, dass es aufgrund der Länge und der technischen Details der RTS, der verspäteten Einreichung der ESAs bei der Kommission sowie der geplanten Änderungen durch die Kommission für notwendig erachtet wird, die reibungslose Umsetzung der Standards durch Produkthersteller, Finanzberater und Aufsichtsbehörden zu erleichtern. Daher plant die Kommission, alle RTS in einem einzigen delegierten Rechtsakt zu bündeln und das Datum der Anwendung vom 1. Januar 2022 um sechs Monate auf den 1. Juli 2022 zu verschieben.
Die Reihung der Antworten der EU-Kommission ist leicht anders als diejenige im Fragenkatalog.
Anwendung auf Non-EU-AIFM und auf registrierte AIFM:
- Anwendung der SFDR auf „kleine“ AIFM: Ja, die SFDR ist auch auf registrierte AIFM anwendbar. Da registrierte AIFM aber von gewissen Berichtspflichten befreit sind, sollen diese AIFM die Offenlegungspflichten der SFDR analog anwenden (bspw. Jahresberichte).
- Anwendung der SDFR auf Nicht-EU-AIFM: Ja, Finanzmarktteilnehmer (FMP) im Sinne der SFDR meint AIFMs einschließlich EU-AIFM und Nicht-EU-AIFM.
Anwendung des 500-Mitarbeiter-Kriteriums:
- Bezug der 500-Mitarbeiter-Kriterium: Das 500-Mitarbeiter Kriterium des Comply-or-Explain-Mechanismus bezieht sich auf Gruppen in ihrer Gesamtheit; bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl wird die Zahl der Beschäftigten eines Mutterunternehmens und von Tochterunternehmen berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassen sind.
- Mutterunternehmen oder konsolidierte Gruppe: Das Kriterium der Gruppe ist jedoch nur für die Mitarbeiterzahl relevant, die die Meldepflichten eines FMPs auslöst; FMPs müssen mit Blick auf das Due Diligence Statement die geforderten Informationen veröffentlichen und pflegen, die auf die spezifische Situation des Mutterunternehmens und nicht auf die Gruppe als Ganzes zugeschnitten sind.
Bedeutung von „promotion“ bei Art.-8-Produkten:
- Name/“promotion“: Die Verwendung von Produktnamen oder -bezeichnungen unterfällt dem Begriff „promotion“ und kann ein Produkt dahingehend (also als Art.-8-Produkt) qualifizieren.
- „taking into account a sustainability factor“ oder „sustainability risk in the investment decision“ ausreichend für Art. 8? Die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken als solche reicht nicht aus, um Art. 8 anzuwenden. Wenn Finanzprodukte darauf abzielen, wesentliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren gem. Art. 7 (1) (a) SFDR zu verringern, können sie als Art.-8-Produkte qualifizieren.
- Mindestanteil für Qualifikation als Art.-8-Produkt? Art. 8 schreibt keine Elemente wie die Zusammensetzung der Anlagen (auch keine Mindestanlage) oder keine Schwellenwerte vor und auch nicht zulässigen Anlageziele, Anlagestile, Anlageinstrumente, Anlagestrategien oder Anlagemethoden.
- Reichen bspw. Ausschlusskriterien aus? Vgl. auch vorstehende Antwort; Art.-8-Produkte können verschiedene derzeitige Marktpraktiken, -instrumente und -strategien und eine Kombination davon, wie etwa Screening, Ausschlüsse, Best-in-Class etc. verwenden.
- Nationale gesetzliche Vorschriften wie etwa ein Verbot von Streubomben, dürfte auch zur Qualifikation als Art.-8-Produkt ausreichen.
Anwendung von Art. 9:
- Mindestanteil von nachhaltigen Investitionen für Art.-9-Produkte? Ein harter Mindestanteil wird nicht genannt, vielmehr sollen Art.-9-Produkte neben „nachhaltigen Anlagen“ auch Anlagen für andere bestimmte Zwecke (Absicherung, Liquidität) umfassen. Das Gesamtziel des Finanzprodukts muss allerdings „nachhaltigen“ Anlagen entsprechen, d.h. Anlagen oder Techniken für spezifische Zwecke müssen mit dem Grundziel „nachhaltige Anlagen“ in Einklang stehen. Art. 9 als solcher bleibt diesbezüglich neutral; die Produktdokumentation muss allerdings Angaben darüber enthalten, wie die gegebene Mischung mit dem „nachhaltigen Anlageziel“ des Produkts übereinstimmt.
- EU CTB/EU PAB: Wenn eine EU-Klimawandel-Benchmark oder eine an des Pariser Abkommen angepasste EU-Benchmark existiert, muss ein Finanzprodukt iSd Art. 9 diese nachbilden.
- Anwendung von Art. 9 (3) bei Bejahung von CTB/PAB: Art. 9 (3) sieht vor, dass die Umsetzung der Mindeststandards durch Benchmark-Administratoren für die Erstellung von EU-Klimawandel-Benchmarks und EU-Paris-aligned-Benchmarks die Einhaltung von Art. 2 Nr. 17 der SDFR gewährleisten muss.
Anwendung der SFDR auf MiFID-Portfolios etc.:
- Die Definition von „Finanzprodukt“ unterscheidet nicht danach, ob die Produkte auf spezifische Präferenzen oder Anforderungen der Endanleger zugeschnitten sind oder nicht. „level of the portfolio“ oder „level of standardised portfolio solutions” spielt somit keine Rolle.
- Vertraulichkeit/Datenschutz: Nutzt ein FMP standardisierte Produktlösungen, kann die Transparenz dieser Lösungen eine Möglichkeit sein, die Anforderungen an die Offenlegung auf der Website gemäß SFDR einzuhalten. Datenschutz und Vertraulichkeit müssen sichergestellt sein.
Während die Veröffentlichung der Q&A weitgehend begrüßt wurde, auch von der EFAMA (European Fund and Asset Management Association), haben einige der Antworten der Kommission zusätzliche operative und Compliance-Fragen für Unternehmen und Produkte aufgeworfen, die in den Anwendungsbereich der SFDR fallen. Entsprechend forderte EFAMA in einem Schreiben vom 20. August 2021, in dem sie auf verschiedene Probleme bei der Umsetzung der SFDR hinwies, daher eine weitere Klärung mehrerer Antworten.
Anders als vielleicht erwartet, werden in den Q&A keine Mindestschwellen/-prozentsätze für nachhaltige Investitionen oder ESG-Investitionen für Produkte nach Artikel 9 oder 8 genannt. Die Kommission hat auch festgestellt, dass sowohl Artikel 8 als auch Artikel 9 in Bezug auf Produktdesign, Anlagestrategien oder -methoden neutral sind.
Produkte nach Artikel 9: Die Kommission stellt klar, dass diese Produkte neben nachhaltigen Anlagen auch Anlagen "für bestimmte Zwecke wie Absicherung oder Liquidität" umfassen können, die "um dem Gesamtziel nachhaltiger Anlagen zu entsprechen, ein Mindestmaß an ökologischen oder sozialen Garantien erfüllen müssen". Dies scheint darauf hinzudeuten, dass die große Mehrheit der Investitionen in ein Art. 9-Produkt in nachhaltige Investitionen fließen muss, aber dass es Raum für andere Investitionen gibt, die ökologische oder soziale Schutzmaßnahmen erfüllen (vermutlich der DNSH-Test), sowie für "neutrale Investitionen". Diese Guidance ist jedoch insoweit auch wieder klärungsbedürftig, da sie zu suggerieren scheint, dass selbst neutrale Instrumente (z. B. Absicherungs- oder Liquiditätsgeschäfte) anhand von Mindestumwelt- oder Sozialschutzmaßnahmen bewertet werden müssen und daher nicht wirklich neutral sein können.
Artikel-Produkte: Die Q&A bestätigen erneut, dass die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausreicht, um ein Artikel 8-Produkt zu schaffen.
Es ist jedoch erwähnenswert, wie wir bereits in unserer letzten BAI Infomail berichtet hatten, dass die Kommission in ihrer erneuerten Strategie für nachhaltige Finanzen angedeutet hat, dass sie die Einführung von Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit für Artikel-8-SFDR-Produkte anstrebt, um ein Mindestmaß an Nachhaltigkeitsleistung zu garantieren.
Sie finden die Q&As unter nachfolgendem Link:
Das Schreiben der EU-Kommission an die ESMA finden Sie hier:
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