16. Diverse Meldungen

07. December 2021
  • Die BaFin hat 23. November 2021 das neue „Formular für Anzeigen gemäß § 5 KryptoWTransferV“ veröffentlicht. Es enthält erläuternde Hinweise, welche die wesentlichen Grundzüge und Anforderungen der Anzeige gemäß§ 5 KryptoWTransferV zusammenfassen. Das mit dem Transfer von Kryptowerten verbundene Geldwäscherisiko soll durch die am 1. Oktober 2021 in Kraft getretene Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) verringert werden. Die Anordnung beinhaltet verstärkte Sorgfaltspflichten, die beim Transfer von Kryptowerten zu beachten sind. Die Regelung dient der Umsetzung der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF – Empfehlung 15, sogenannte „Travel Rule“). Sie ermöglicht es, Zahlungsströme in Form von Kryptowertetransfers in gleicher Weise nachzuvollziehen wie bei Geldtransfers. Verpflichtete, die die Bestimmungen der Verordnung – aus Gründen die sie nicht zu vertreten haben – nicht erfüllen können, müssen dies der BaFin gegenüber anzeigen und können von den Pflichten der Verordnung bis zu 24 Monate befreit werden.
  • Die BaFin hat am 10. November 2021 das Rundschreiben 15/2021 (GW) veröffentlicht. Darin informiert die Aufsicht über Hochrisikostaaten, also Staaten, die in ihren Systemen strategische Mängel zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Diese Mängel stellen wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem dar.
  • Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Vorkehrungen für die Veröffentlichung und Anzeige von Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelten sowie zur Festlegung der Informationen, die für die Einrichtung und Pflege der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW zu übermitteln sind, sowie der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen.
  • Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Verschuldungsquote, die stabile Nettofinanzierungsquote, die Anforderungen an die Eigenmittel und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, die Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, die Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, die Großkredite, die Melde- und Offenlegungspflichten und die Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
  • Die ESMA hat ihren Abschlussbericht über die Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) für Warenderivate im Rahmen des Konjunkturpakets der MiFID II veröffentlicht. Die RTS-Entwürfe enthalten Vorschläge für das Antragsverfahren für Ausnahmen von Positionslimits, eine Methodik zur Bestimmung von Positionslimits und Instrumente für das Positionsmanagement an Handelsplätzen. Die Europäische Kommission hat nun drei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob sie den RTS-Entwurf billigen wird. Die überarbeitete MiFID II-Regelung für Warenderivate soll ab Ende Februar 2022 gelten.
  • Die BaFin hebt den Großteil der für Warenderivate derzeit noch geltenden Positionslimits auf. Die entsprechenden Widerrufsverfügungen traten am 28. November 2021 in Kraft. Als Teil eines Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte (Capital Markets Recovery Package – CMRP) haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union unter anderem eine Änderung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II beschlossen. Dabei wurde auch das Positionslimit-Regime angepasst. In Deutschland ist diese Richtlinie durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz umgesetzt worden. Eine der Änderungen besteht darin, dass nun nach § 54 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Anwendung von Positionslimits beschränkt ist auf Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und auf „kritische oder signifikante“ Warenderivate, die einen Open Interest, also die Summe aller offenen Positionen in einem Termin- oder Optionskontrakt, von mindestens 300.000 handelbaren Einheiten beinhalten. Rohstoffzertifikate sind künftig sogar generell von der Anwendung von Positionslimits ausgenommen.
  • Die ESMA hat ein Diskussionspapier zur Überprüfung der Clearingschwellen im Rahmen der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) veröffentlicht. Der Bericht, der auf der Analyse der Daten des EMIR-Transaktionsregisters basiert, stellt die wichtigsten Kennzahlen zu finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien sowie das Volumen der im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung erfassten außerbörslichen Derivategeschäfte vor. Die ESMA möchte die Meinung der Interessengruppen zur Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der EMIR-Clearingschwellen und zur EMIR-Regelung insgesamt einholen. Die Antworten können bis zum 19. Januar 2022 eingereicht werden.
  • Die ESMA hat weitere Q&As aktualisiert, unter anderem zu MiFID II und MiFIR Anlegerschutz-Themen, zur Securitisation Regulation und zur Verordnung über Zentralverwahrer.

 

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