8. FISG/KAGB etc.: BaFin konsultiert infolge des FISG mehrere Verordnungen zu Auslagerungen

07. December 2021

Die BaFin hat Entwürfe am 3. Dezember 2021 mehrere Verordnungen zur Anzeige von Auslagerungen zur Konsultation gestellt. Diese basieren insbesondere auf dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktstabilität (FISG). Sie betreffen die Anzeigepflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Die Entwürfe konkretisieren geschäftsbereichsübergreifend weitestgehend einheitlich die BaFin-Anforderungen an die Umsetzung der Anzeigepflicht durch die beaufsichtigten Unternehmen. Die Anzeigen sollen demnach künftig elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin eingehen. Ziel ist es, der Aufsicht eine systematische Auswertung der Daten insbesondere zur Erkennung von Konzentrationsrisiken zu ermöglichen.

Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 wurde in § 36 KAGB die Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen reformiert. Diese reformierte Anzeigepflicht gilt ab dem 1. Januar 2022 und zielt darauf ab, der Aufsicht einen umfassenden Überblick über die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse der beaufsichtigten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) zu verschaffen. Dies soll auch der Gefahr begegnen, dass durch die Auslagerung auf ein Auslagerungsunternehmen Risiken entstehen, die nicht mehr ausreichend überwacht werden können. Daneben sollen Konzentrationsrisiken für den gesamten Finanzmarkt identifizierbar gemacht werden, die gegebenenfalls durch Auslagerungen auf einige wenige Auslagerungsunternehmen entstehen. Auch zur frühzeitigen Eindämmung dieses Risikos bedarf es einer detaillierten Erfassung der Daten, die in Verbindung mit den einzelnen Auslagerungen stehen, und einer systematischen Auswertbarkeit der Daten.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Aufsicht die genaueren Bestimmungen über die zur Erfüllung dieser Anzeigepflicht notwendigen Angaben sowie deren Übermittlung im Referentenentwurf „Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ konkretisiert.

Die Konsultation läuft bis zum 23. Dezember 2021.

Sie finden die Konsultationsdokumente unter nachfolgendem Link:

Konsultation zur Anzeige von Auslagerungen

 

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