6. Sustainable Finance/SFDR: Kommission verschiebt Anwendungsbeginn der RTS erneut

07. December 2021

Die technischen Regulierungsstandards zur Ergänzung der EU-Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (RTS zur SFDR) wurden erneut um weitere sechs Monate auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Die wichtigsten Offenlegungsanforderungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Angaben im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) sind seit dem 10. März 2021 auf Level-I-Ebene anwendbar. Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS), die die Offenlegung der im Rahmen der SFDR geforderten Informationen ergänzen und weiter präzisieren, wurden erstmals im Februar 2021 von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) ausgearbeitet; der endgültige und aktualisierte Entwurf dieser RTS wurde der Europäischen Kommission am 22. Oktober 2021 vorgelegt. Die jüngsten RTS-Entwürfe beschreiben den Inhalt und die Darstellung der in den SFDR geforderten Angaben in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852 über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung), und ihre formelle Annahme durch die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater hängt noch vom "grünen Licht" der Europäischen Kommission ab, das für die ersten beiden Monate im Jahre 2022 erwartet wird.

Im Juli 2021 kündigte die EU-Kommission an, die Anwendung RTS vom 1. Januar 2022 auf den 1. Juli 2022 zu verschieben. Dies bedeutete eine Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan, der vorsah, dass die RTS ab dem Datum des Inkrafttretens der SFDR, dem 10. März 2021, anwendbar sein sollten.

Die EU-Kommission hat nun ein Schreiben vom 25. November 2021 veröffentlicht, das an den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) und den Präsidenten des Ecofin-Rates beim Europäischen Rat gerichtet ist und in dem sie bestätigt, dass sie aufgrund des Umfangs und der technischen Details der 13 zu prüfenden RTS (die in einem einzigen delegierten Rechtsakt gebündelt werden) das Datum der Anwendung der RTS weiter auf den 1. Januar 2023 verschiebt.

Wie bereits berichtet, beziehen sich die betroffenen RTS auf die folgenden Bereiche:

  • Einzelheiten zum Inhalt und zur Darstellung der Informationen über "Do No Significant Harm – DNSH".
  • Einzelheiten zum Inhalt, zu den Methoden und zur Darstellung der Informationen in Bezug auf bestimmte Nachhaltigkeitsindikatoren (die obligatorischen Hauptindikatoren für negative Auswirkungen (Principal Adverse Impacts – PAIs), die bestimmte Firmen berücksichtigen und darüber berichten müssen).
  • Einzelheiten zum Inhalt und zur Präsentation der vorvertraglichen Informationen, die gemäß Artikel 8 und 9 SFDR offenzulegen sind.
  • Einzelheiten zum Inhalt und zur Aufmachung der Website-Informationen gemäß Artikel 10 SFDR.
  • Einzelheiten zum Inhalt und zur Aufmachung der in den regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 11 SFDR offenzulegenden Informationen.

Der Aufschub der Anwendung der RTS verschafft den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern grundsätzlich etwas mehr Zeit, um sich auf die detaillierten Offenlegungen vorzubereiten, die gemäß der SFDR und der Taxonomie-Verordnung je nach Fall für "Artikel-8-" oder "Artikel-9"-Finanzprodukte erforderlich sind. Eine solche Verzögerung kann auch als vorteilhaft für die Anleger angesehen werden, die sich ihrerseits auf präzisere nachhaltigkeitsbezogene Angaben verlassen können, da bis zum Inkrafttreten der RTS möglicherweise genauere und vergleichbarere Daten verfügbar werden.

Berichterstattung über wesentliche nachteilige Auswirkungen (PAIs)

Der RTS-Entwurf enthielt Übergangsbestimmungen für diejenigen Finanzmarktteilnehmer (einschließlich AIFMs und MiFID-Portfoliomanager, "FMPs"), die gemäß der SFDR eine detaillierte Erklärung über ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen (PAIs) ihrer Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren veröffentlichen müssen. Aufgrund der Verzögerung sind diese Entwürfe für Übergangsbestimmungen nicht mehr relevant. Stattdessen erwartet die Kommission, dass die FMPs, die dieser Verpflichtung unterliegen, zum ersten Mal bis zum 30. Juni 2023 eine PAI-Erklärung veröffentlichen, die den detaillierten Offenlegungsanforderungen der RTS gerecht wird. Der erste Bezugszeitraum (Referenzperiode), in dem solche FMPs Daten erheben müssen, um sie gemäß den detaillierten Anforderungen der RTS offenzulegen, wird der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sein.

Der entsprechende Absatz im Schreiben der EU-Kommission lautet wie folgt:

Since the grounds for the transitional arrangement envisaged in Article 4(3) of the draft regulatory technical standards jointly submitted by the three Authorities to the European Commission on 4 February 2021 (JC 2021 03) are no longer relevant, and in view of the overall deferral of the application of the delegated act, we envisage that financial market participants, which publish the statement referred in Article 4(1), point (a), of Regulation 2019/2088, or paragraphs 3 and 4 of Article 4 of that Regulation will have to comply with the disclosure requirements on principal adverse impacts on sustainability matters laid down in the delegated act the first time by 30 June 2023, i.e. the first reference period under the regulatory technical standards to be 1 January 2022 to 31 December 2022.

Im Einklang mit der Erwartungshaltung der BaFin, dass die erste Referenzperiode für die PAI-Berichterstattung ab dem (vormals geplanten) Inkrafttreten der RTS am 1. Juli 2022 beginnt und am 31. Dezember 2021 endet, stellt das neuerliche Verschiebungsschreiben der EU-Kommission somit faktisch ein Vorziehen der ersten Referenzperiode um ein halbes Jahr dar. Wiewohl die RTS final noch nicht verabschiedet und veröffentlicht sind, haben Finanzmarktteilnehmer somit PAIs bereits ab 1. Januar 2022 zu erheben und zu errechnen.

Sie finden den Brief der EU-Kommission betreffend die Verschiebung der RTS zur SFDR unter nachfolgendem Link:

Letter

 

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