8. Sustainable Finance/ESG/Benchmark-VO: Delegierte Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlicht
Am 3. Dezember 2020 wurden die seit langem erwarteten delegierten Rechtsakte über die Offenlegungsanforderungen im Bereich Umwelt, Soziales und Governance (ESG) für Benchmark-Administratoren, die gemäß der europäischen Benchmark-Verordnung (Benchmark Regulation – BMR) zugelassen oder registriert sind, im Amtsblatt der EU (ABl.) veröffentlicht. Zusätzlich zu den Delegierten Rechtsakten über die ESG-Offenlegungsanforderungen wurde auch ein delegierter Rechtsakt über die EU-Benchmark für den Klimawandel und die an der EU-Paris-Benchmark ausgerichtete Benchmark im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Alle diese delegierten Rechtsakte werden 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 23. Dezember 2020, anwendbar. Ursprünglich sollten die ESG-Offenlegungsanforderungen ab dem 30. April 2020 gelten, aber die Verzögerung bei der Verabschiedung der erforderlichen delegierten Rechtsakte veranlasste ESMA, ein Non-Action Letter zu. Da die Delegierten Rechtsakte vor dem Ende der Brexit-Übergangsperiode anwendbar werden, werden sie Teil des beibehaltenen EU-Rechts im Vereinigten Königreich und gelten entsprechend für in Großbritannien ansässige Benchmark-Administratoren.
Bei der Benchmark-VO geht es darum, einer regulatorischen Fragmentierung innerhalb der EU entgegenzuwirken: Bereits heute sind verschiedene Kategorien von Indizes für CO2-arme Investitionen auf dem Markt verfügbar. Während einige Referenzwerte darauf abzielen, den CO2-Fußabdruck eines Standard- anlageportfolios zu verringern, verfolgen andere das Ziel, nur Finanzinstrumente auszuwählen, die dazu beitragen, das im Pariser Klimaschutzübereinkommen festgelegte 2°C-Ziel zu erreichen. Ungeachtet dieser Unterschiede werden all diese Referenzwerte überwiegend als Referenzwerte für CO2-arme Investitionen beworben. Dies führt zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes, da den Nutzern von Referenzwerten die jeweilige Referenzwert-Methodik nicht klar ist.
Die Benchmark-VO sieht deshalb Mindeststandards im Hinblick auf spezielle CO2-Referenzwerte vor. Sie zielt ferner auf mehr Transparenz bei der Einbindung ökologischer, sozialer und von Corporate-Governance-Faktoren in Referenzwerten ab.
Neben diesen in der Benchmark-VO festgehaltenen Zielen sollte die EU-Kommission ferner auf Stufe 2 technische Durchführungsbestimmungen zu Mindeststandards für die Methodik von Referenzwerten für EU CTB (EU Climate Transition Benchmarks) und EU PAB (EU Paris-aligned Benchmarks) erlassen. Hierbei geht es vor allem um Vorgaben, wie mit Vermögenswerten verbundene CO2-Emissionen und -Einsparungen berechnet werden. Die Technische Expertengruppe TEG hatte am 30. September 2019 ihren Abschlussbericht mit Empfehlungen für diese Mindeststandards sowie die Offenlegung der Referenzwert-Methodik veröffentlicht. Die drei Verordnungen stellen nun diese Durchführungsbestimmungen auf Level 2 dar.
Sie finden die Delegierten Rechtsakte unter nachfolgendem Link:
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