10. EU-Digitalisierungsrichtlinie/DiRUG/KAGB: Auswirkungen auch auf KVGen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 10. Februar 2021 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht. Der Referentenentwurf dazu war am 18. Dezember 2020 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt worden. In der EU sollen künftig Kapitalgesellschaften komplett online gegründet, Gesellschaftsunterlagen online eingereicht und Zweigniederlassungen europaweit online registriert werden können.
Der Referentenentwurf enthält auch Regelungen, die sich unmittelbar auf die Organisationstätigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) auswirken. So wird § 12 KAGB geändert; es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 45 Absatz 1, § 123 Absatz 1 Satz 1 KAGB in Verbindung mit § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB und in § 160 Absatz 1 KAGB. Da die in diesen Vorschriften genannten Unterlagen nunmehr direkt der das Unternehmensregister führenden Stelle – und nicht dem Betreiber des Bundesanzeigers – zu übermitteln sind, ist zukünftig die das Unternehmensregister führende Stelle Adressatin der durch die BaFin gemäß § 12 Absatz 8 Satz 1 KAGB zu übermittelnden Informationen. Kernpunkt hierbei ist also eine Umstellung des Systems der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten. Bislang sind zum Beispiel der Jahresabschluss und der Lagebericht beim Bundesanzeiger einzureichen und dort bekannt zu machen. Der Bundesanzeiger übermittelt die Unterlagen im Anschluss dem Unternehmensregister zur Einstellung. Künftig müssen KVGen die Unterlagen direkt an die das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Damit soll die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Doppelpublizität vermieden und die Funktion des Unternehmensregisters als „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen gestärkt werden.
Dabei müssen die Nutzer die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vertretungsbefugnis durch die Nutzung elektronischer Verfahren gewährleisten. Außerdem hat die Datenübermittlung künftig unter Verwendung der in der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-Verordnung) genannten Dienste zu erfolgen. Hierbei handelt es sich in der Regel um elektronische Zertifikate, digitale Signaturen und Siegel, Zeitstempel sowie Einschreib-Zustelldienste. Die Datenübermittlung per Fax ist künftig nicht mehr möglich.
Die Nutzung der in der eIDAS-Verordnung genannten Vertrauensdienste bedeutet einerseits einen gewissen Aufwand. Durch die EU-weite Vereinheitlichung und die vereinfachte Handhabung von Signaturen ist es aber absehbar, dass sich diese weiterverbreiten werden, z. B. auch im Datenaustausch mit der BaFin. Es ist daher ratsam, die eIDAS-Verordnung bereits heute bei der Planung und Gestaltung der betrieblichen Prozesse zu berücksichtigen.
Sie finden den Regierungsentwurf zum DiRUG unter nachfolgendem Link:
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