9. MiFID II: Leitlinien zu den Anforderungen an Angemessenheit und reines Ausführungsgeschäft

24. Mai 2022

Am 12. April 2022 veröffentlichte ESMA 13 neue Leitlinien (im Folgenden LL) zu den obigen MiFID-II-Bereichen (Guidelines on certain aspects of the MiFID II appropriateness and execution-only requirements) auf ihrer Website.

Die Leitlinien verpflichten Firmen, gegenüber ihren Kunden die folgenden Regelungen zu berücksichtigen:

  • Aufklärungspflichten über Zweck und Durchführung der Angemessenheitsbeurteilung (LL 1, 2)
  • Umfang, Zuverlässigkeit und Aktualität der einzuholenden Kundeninformationen je nach deren Rechtsnatur (Verhältnismäßigkeit zwischen der Komplexität der Produkte oder Leistungen zu den damit verbundenen Risiken beim Umfang der Informationsbeschaffung) (LL 3-6)
  • Zum Verständnis von Anlageprodukten notwendige Vorkehrungen (LL 7)
  • Erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Angemessenheitsbeurteilung der Anlageprodukte im Verhältnis zu den über den Kunden gewonnen Informationen, verbunden mit einer Pflicht zu einem entsprechend wirksamen Hinweis bei entfallender Angemessenheit (LL 8, 9)
  • Qualifikationen der an der Angemessenheitsprüfung beteiligten Mitarbeiter von Wertpapierfirmen und Aufzeichnungspflichten (LL 10, 11)
  • Festlegung der Fälle, in denen eine Angemessenheitsprüfung erforderlich ist und Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der Angemessenheitsanforderungen (LL 12, 13)

Die Leitlinien gelten nach Ablauf von sechs Monaten ab ihrer Veröffentlichung auf der ESMA-Website in allen EU-Amtssprachen. Die zuständigen Behörden haben der ESMA binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob sie den Leitlinien nachkommen können und werden, andernfalls müssen sie entsprechende Gründe vorbringen.

Sie finden die Leitlinien unter nachfolgendem Link:

Leitlinien Angemessenheit und reines Ausführungsgeschäft MiFID II

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