13. BaFin: Verwaltungspraxis zum Verhältnis zwischen fester und variabler Vergütung bei KVGen
Die BaFin hat die Verwaltungspraxis in Bezug auf das Verhältnis zwischen fester und variabler Vergütung bei Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) modifiziert, wie sie mit Verbändeschreiben vom 1. Juli 2021 mitteilte.
Gemäß § 37 Abs. 2 KAGB i.V.m. Anhang II Nr. 1 lit. j der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-RL) bzw. § 37 Abs. 2 KAGB i.V.m. Art. 14b Abs. 1 lit. j Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-RL) müssen bei der Gesamtvergütung feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis stehen und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung muss genügend hoch sein, sodass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Auszahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
Die modifizierte Verwaltungspraxis lautet wie folgt:
Es wird angenommen, dass variable Vergütungsbestandteile in einem angemessenen Verhältnis zu festen Vergütungsbestandteilen stehen, wenn die variable Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter jeweils höchstens 100 % der fixen Vergütung beträgt und nur auf bis zu 200 % erhöht werden kann, sofern die Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger der Kapitalverwaltungsgesellschaft dies beschließen.
Nach ausführlicher Begründung können darüber hinaus unter Berücksichtigung der Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall auch bei Überschreiten dieser Grenzen die variablen Vergütungsbestandteile in einem angemessenen Verhältnis zu den festen Vergütungsbestandteilen stehen.
Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht unterlaufen werden, bedarf es einer Kontrolle dieser Vorgaben, insbesondere wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft von der genannten Ausnahme Gebrauch machen will. Hierzu können OGAW-KVGen freiwillig die Begründung für eine geplante Überschreitung der 200%-Grenze bei der variablen Vergütung bei der BaFin zur Prüfung einreichen. Die BaFin kann innerhalb von einem Monat nach Zugang der Begründung die geplante Überschreitung der 200%-Grenze bei der variablen Vergütung ablehnen. Für AIF-KVGen gilt eine gesetzliche Mitteilungspflicht für wesentliche Änderungen ihrer Vergütungspolitik und Vergütungspraxis gegenüber der BaFin nach §§ 34 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 8 KAGB und sie unterliegen diesbezüglich der Eingriffsmöglichkeit der BaFin nach § 34 Abs. 2 KAGB. Zudem erfolgt die Kontrolle der genannten Vorgaben bei OGAW-KVGen sowie AIF-KVGen über die Prüfberichte der Abschlussprüfer.
Die Verwaltungspraxis der BaFin folgt einer Auslegung von Anhang II Nr. 1 lit. j der AIFM-RL und Art. 14b Abs. 1 lit. j OGAW-RL. Im Rahmen der Auslegung wurde auch die vergleichbare Vorschrift aus dem Bankenbereich, Art. 94 Abs. 1 lit g CRD IV, berücksichtigt. Eine Gleichsetzung der Vergütungsregeln aus der OGAW-RL und AIFM-RL mit denen aus der CRD IV findet durch die Verwaltungspraxis nicht statt, da unter Berücksichtigung der Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass höchstens eine variable Vergütung von 100 % bzw. unter bestimmten Voraussetzungen von höchstens 200 % der festen Vergütung als angemessen gilt, mit einer entsprechenden Begründung möglich ist.
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