14. IFD/IFR: Neue EU-Gesetzgebung für Wertpapierfirmen

21. Juli 2021

Seit dem 26. Juni 2021 gilt die neue EU-Gesetzgebung (Investment Firm Regulation), mit der der EZB die Aufsicht über die größten und systemrelevantesten Wertpapierfirmen zukommt. Betroffen sind beispielsweise Firmen der Klasse 1, welche fortan eine Banklizenz beantragen müssen, bevor sie der Aufsicht der EZB unterliegen. Als systemrelevant gelten nach EU-Gesetzgebung Akteure, die "mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder Finanzinstrumente auf Basis einer festen Zusage platzieren und eine konsolidierte Bilanzsumme von mehr als 30 Mrd. € haben".

In zeitlicher Hinsicht ist geplant, dass die ersten neu als Banken zugelassenen Wertpapierfirmen voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2021 Teil der beaufsichtigten Banken werden.

Informationen zur Aufsicht durch die EZB finden Sie hier:

Supervision

Hier findet sich eine Liste der beaufsichtigten Banken:

List of Supervised Banks

Im Kontext der Wertpapierfirmenrichtlinie wurde der endgültige Entwurf für technische Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards, ITS) zu den Aufsichtsstandards durch die EBA publiziert.

Als Bestandteil der Phase-2-Mandate der EBA-Roadmap für Wertpapierfirmen tragen die Entwürfe zu einer umfassenderen Datenlage und besseren Vergleichbarkeit offengelegter Informationen in den Mitgliedstaaten bei. Dabei betreffen die offengelegten Daten unter anderem (i) Optionen und Ermessensspielräume bei der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sowie (ii) aggregierte statistische Daten zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Ab Juni 2022 sind die Informationen durch die zuständigen Behörden offenzulegen.

Unter nachfolgendem Link finden Sie den finalen Entwurf zu den ITS:

ITS

Zu der IFR (Investment Firms Regulation, Verordnung über Wertpapierfirmen) und der IFD (Investment Firms Directive, Richtlinie über Wertpapierfirmen) hat die EBA eine Stellungnahme veröffentlicht, die deren Umsetzung erleichtern soll. Die IFR und IFD adressieren Wertpapierfirmen, die nach Geschäftsmodell und Größe (dies anhand verschiedener Schwellenwerte) kategorisiert werden. Mit der herausgegebenen Stellungnahme werden Leitlinien publiziert, die vorgeben, wie sich die Marktakteure verhalten sollen, wenn sie unsicher sind, ob die entsprechenden Wertpapierfirmen eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen sollen. Gemeint sind Situationen, in denen der delegierte Rechtsakt zur Festlegung der Methodik für die Berechnung des höchsten Schwellenwerts (des Schwellenwerts von 30 Mrd. EUR), zu dem die EBA derzeit eine zweite öffentliche Konsultation eingeleitet hat, noch nicht vorliegt.

Es wird aufgezeigt, wie festgestellt werden kann, ob der maßgebliche Schwellenwert von 30 Mrd. EUR erreicht ist, solange bis der EBA Regulatory Technical Standard (RTS) zur Schwellenwertmethodik verabschiedet wurde.

Dabei soll laut EBA generell ein pragmatischer Ansatz durch die Aufsichtsbehörden bis zur endgültigen Festlegung der Methodik verfolgt werden.

Hier finden Sie den RTS der EBA:

EBA RTS

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat die endgültigen Entwürfe der technischen Regulierungsstandards (RTS) und der technischen Durchführungsstandards (ITS) zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäß der Richtlinie über Wertpapierfirmen (IFD) veröffentlicht. Die Entwürfe der RTS und ITS betreffen den Informationsaustausch in Bezug auf eine Wertpapierfirma, die über eine Zweigniederlassung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie ihren Sitz hat, tätig ist oder dort Dienstleistungen erbringt. Sie zielen darauf ab, den Informationsaustausch zu strukturieren und zu vereinheitlichen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten den gleichen Zugang zu aufsichtlichen Informationen über diese Arten von Wertpapierfirmen haben. Die ITS-Entwürfe skizzieren Verfahren für den regelmäßigen Austausch von Informationen über die Einhaltung von Eigenmittel-, Konzentrationsrisiko- und Liquiditätsanforderungen. Die EBA hat außerdem endgültige Entwürfe für RTS zu Aufsichtskollegien für Wertpapierfirmengruppen veröffentlicht. Diese RTS zielen darauf ab, (i) gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Aufsichtskollegien zu gewährleisten, (ii) die praktischen Einzelheiten der Beteiligung von Behörden - auch von anderen als den Mitgliedern und der EBA - zu umreißen, (iii) die auszutauschenden Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei bestimmten gemeinsamen Aktivitäten zu spezifizieren und (iv) die Anforderungen an die Planung und Koordinierung von Aufsichtsaktivitäten sowohl bei der Vorbereitung auf als auch während Notfallsituationen zu umreißen.

Sie finden den Bericht zu den RTS und ITS hier:

Final Report

Den Bericht zu den RTS zu Aufsichtskollegien finden Sie unter nachfolgendem Link:

Final Report

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