1. Sustainable Finance: EU-Kommission verabschiedet neue Sustainable Finance Strategy

21. Juli 2021

Am 6. Juli 2021 hat die EU-Kommission während der öffentlichen Sitzung des ECOFIN ein Maßnahmenpaket verabschiedet, das den Kapitalfluss zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft verbessern soll. Diese Maßnahmen umfassen folgende zentralen Punkte:

  • Einen Vorschlag für eine neue Strategie für nachhaltige Finanzen (new sustainable finance strategy).
  • Den delegierte Rechtsakt zur Ergänzung von Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung.
  • Den Vorschlag für eine Verordnung über einen freiwilligen Europäischen Green Bond Standard ("EU GBS").

Die neue Strategie für nachhaltige Finanzierungen zielt darauf ab, die europäischen Green-Deal-Ziele zu unterstützen und für eine umfassende und nachhaltige Erholung von der Covid-19-Pandemie zu sorgen. Sie stellt die Instrumente und Maßnahmen bereit, die es den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, ihren Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu finanzieren, sie hilft und bietet Möglichkeiten für Einzelpersonen und kleine und mittlere Unternehmen ("KMU"), um einen besseren Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln zu erhalten, sie zeigt Wege auf, wie der Finanzsektor zur Erreichung der Green-Deal-Ziele beitragen kann und sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um auf die globale Agenda für nachhaltige Finanzen hinzuarbeiten.

Insgesamt enthält die erneuerte Sustainable Finance Strategy über 50 bedeutende und weitreichende Vorschläge, von Aktualisierungen der aktuellen SFDR / Taxonomieregeln bis hin zu Vorschlägen für grüne Privatkundenkredite und Hypotheken. Insgesamt ist die Fondsbranche von den vorgestellten Maßnahmen aber nicht zentral betroffen.

Die erneuerte SF-Strategie identifiziert vier Hauptaktionsbereiche: (i) Finanzierung des Weges zur Nachhaltigkeit, (ii) Inklusivität, (iii) doppelte Materialität des Finanzsektors und (iv) globale Zusammenarbeit. Bei letzterem Punk möchte die EU-Kommission sich bei ihrer Mitwirkung in internationalen Foren für hohe Nachhaltigkeitsstandards einsetzen, die insbesondere das Konzept der „doppelten Materialität“ (Punkt (iii)) und einheitliche Zielsetzungen sowie Prinzipien für Nachhaltigkeitstaxonomien umfassen sollen.

Als Teil anderer Workstreams plant die Kommission außerdem:

  • in Zusammenarbeit mit den ESAs die SFDR RTS bis Dezember 2022 weiter zu verbessern, um zusätzliche PAI-Indikatoren zu Umwelt- und Sozialthemen zu klären und möglicherweise einzuführen;
  • Einführung von Mindestnachhaltigkeitsanforderungen für Art.-8-SFDR-Produkte, um ein Mindestmaß an Nachhaltigkeitsleistung zu garantieren – was eine deutliche Abkehr von der derzeitigen, auf Offenlegung basierenden SFDR-Regelung mit begrenzten Gestaltungselementen bedeuten würde. Die Kommission möchte diese Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeitsstrategien von Artikel-8-Produkten vorschlagen, um eine EU-weit harmonisierte Anwendung der Offenlegungsverordnung sicherzustellen. Dieser Punkt mag auch eine Folge des BaFin-Entwurfs für Leitlinien für nachhaltige (Publikums-)Investmentvermögen darstellen;
  • an anderen Anleihe-Labels zu arbeiten, wie z.B. Transition oder Sustainability-Linked Bonds;
  • Schaffung eines allgemeinen EU-Rahmens von Labels für Benchmarks und jegliche Finanzinstrumente (d.h. über Anleihen und SFDR-Produkte hinaus);
  • an der Schaffung einer EU-ESG-Benchmark arbeiten und die bestehenden Standards für Climate Transition Benchmarks und Paris-aligned Benchmarks überprüfen;
  • die EBA um eine Stellungnahme zur Definition und zum Rahmen für die Unterstützung grüner Kredite und Hypotheken bitten;
  • den Markt für ESG-Ratings und Research zu überprüfen und möglicherweise zu regulieren;
  • die Transparenz zu verbessern und die Einbeziehung von ESG-Faktoren in Ratings und Kreditausblicke sicherzustellen; und
  • Änderungen an CRR/CRD und Solvency II in Bezug auf ESG-Risikomanagement vorzuschlagen. Die Kommission möchte erreichen, dass Nachhaltigkeitsrisiken systematisch in die finanzielle Berichterstattung und Rechnungslegung einbezogen und durch Kreditratings und Rating-Ausblicke in transparenter Weise erfasst werden. Sie plant, ESG-Faktoren in das Risikomanagement der Banken und Versicherer zu integrieren, und will diesbezüglich auch prüfen, ob „Exposures“ zu Vermögenswerten und Aktivitäten, die wesentlich zu Nachhaltigkeitszielen beitragen, eine besondere Behandlung mit Blick auf die Eigenkapitalanforderungen rechtfertigen (sog. Green Supporting Factor). Die ESAs und die EZB sollen beauftragt werden, regelmäßige Klimastresstests oder Szenario-Analysen durchzuführen, auch mit Blick auf das CO2-Reduktionsziel um 55 Prozent bis 2030.  

Der delegierte Rechtsakt zur Ergänzung von Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung soll Unternehmen dabei helfen, die technischen Screening-Kriterien für die sechs Umweltziele in quantitative Key Performance Indicators ("KPIs") zu übersetzen, die gemäß der Taxonomie-Verordnung der Öffentlichkeit gegenüber offengelegt werden müssen. In den endgültigen delegierten Rechtsakt wurden eine Reihe von Änderungen eingearbeitet, nachdem während der Konsultationsphase, die im Mai 2021 endete, Rückmeldungen gesammelt wurden. Vor allem wurde die Anwendung des delegierten Rechtsakts zur Offenlegung auf Finanzunternehmen auf den 1. Januar 2024 verschoben.

Der EU-GBS-Vorschlag zielt darauf ab, einen gemeinsamen Rahmen für die Regeln in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Europäische grüne Anleihe" oder "EUGB" in Übereinstimmung mit der Taxonomie-Verordnung zu schaffen. In Bezug auf den Vorschlag zu den Standards für grüne Anleihen argumentierten einige Mitgliedstaaten, dass der aktuelle Entwurf der Verordnung die Fragmentierung des Marktes fördern könnte, weil nunmehr ein weiterer Standard hinzukomme.

Die neue Strategie für nachhaltige Finanzen stellt einen überarbeiteten Fahrplan in Richtung einer nachhaltigen Wirtschaft dar, der mehrere Initiativen zur Bewältigung von Umweltproblemen vorsieht. Der Delegierte Rechtsakt zur Offenlegung bietet ein Instrument für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, um den Inhalt, die Methodik und die Darstellung der zusätzlichen Offenlegungspflichten, die durch die EU-Taxonomie-Verordnung auferlegt werden, zu interpretieren. Die EU GBS hilft Emittenten, die eine grüne Anleihe ausgeben möchten, und Investoren, die in eine grüne Anleihe investieren möchten, indem sie eine klare Reihe von Anforderungen bereitstellt, denen solche grünen Anleihen entsprechen sollten.

Zum Delegated Act zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung sowie zum Green Bond Standard finden Sie nachfolgend weitere und ausführlichere Informationen.

Die neue Sustainable Finance Strategy finden Sie unter nachfolgendem Link:

Sustainable Finance Strategy

 

Weitere Unterlagen finden sich unter nachfolgenden Links:

Communication: Strategy for Financing the Transition to a Sustainable Economy (COM(2021) 390 final)

Annex

Staff working document (SWD(2021) 180 final)

Factsheet

Press release

 

 

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