4. Sustainable Finance/SFDR: EU-Kommission verschiebt Anwendung von RTS (Level II) erneut

Der Leiter der Finanzdienstleistungsabteilung (DG FISMA) der EU-Kommission, John Berrigan, hat in einem Brief vom 8. Juli 2021 an das Europäische Parlament erklärt, dass das Anwendungsdatum der RTS (Level II; zur Erinnerung: Level I ist seit dem 10. März 2021 in Kraft) unter der Offenlegungsverordnung (SFDR) um sechs Monate auf den 1. Juli 2022 verschoben werden muss. Der ursprüngliche Zeitplan sah vor, dass die RTS zusammen mit der SFDR als solche am 10. März 2021 hätten in Kraft treten sollen. Seit dem Datum sind die Adressaten aber gehalten, die SFDR auf prinzipienbasierte Weise anzuwenden, unter möglichster Berücksichtigung der RTS im Entwurfsstadium.

Nunmehr sollen alle 13 RTS in einem einzigen delegierten Rechtsakt gebündelt werden. Begründet wird diese Entscheidung mit der Komplexität der technischen Regulierungsstandards und der Erleichterung der reibungslosen Umsetzung durch Produkthersteller, Finanzberater und Aufsichtsbehörden. John Berrigan, Generaldirektor für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Kommission, betonte gleichzeitig, die Kommission strebe eine Verabschiedung des Rechtsaktes zum frühestmöglichen Zeitpunkt an: "Due to the length and technical detail of those regulatory technical standards...we deem it necessary to facilitate the smooth implementation of the standards by product manufacturers, financial advisers and supervisors. We therefore plan to bundle all 13 of the regulatory technical standards in a single delegated act and defer the dates of application of 1 January 2022 by six months to 1 July 2022". Im Schreiben hält John Berrigan fest, dass die sieben RTS nach den Artikeln 2a(3), 4(6) und (7), 8(3), 9(5), 10(2) und 11(4) der SFDR nicht rechtzeitig angenommen werden könnten, die drei ESAs zugleich aber an einem weiteren Set von sechs RTS arbeiten würden, basierend auf den Artikeln 8(4), 9(6) und 11(5) der SFDR. Ursprünglich sah der finale Entwurf des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) die Anwendbarkeit ab dem 1. Januar 2022 vor. Nun sollen die technischen Regulierungsstandards mit denen für die eingefügten produktbezogenen Offenlegungspflichten aus der Taxonomie-Verordnung gebündelt werden, sodass es eben nur einen einzigen delegierten Rechtsakt geben wird.

Wenngleich die Verschiebung eine willkommene Verzögerung ist, sind sechs Monate dennoch nur ein kurzer Zeitraum. Assetmanager sollten die etwas längere Übergangszeit als Gelegenheit nutzen, um die aktuellen RTS-Vorlagen zu vervollständigen und ihre aktuellen Angaben auf Konformität mit den SFDR RTS und den Taxonomie-bezogenen RTS zu überprüfen. Zu bedenken ist ebenfalls: Die in der SFDR auf Level I selbst vorgesehenen Berichtszeiträume sind unverändert. Artikel 8- und 9-Produkte müssen nach wie vor ab Januar 2022 über ihre ESG-Ausrichtung berichten. Dies kann eine Herausforderung sein, ohne dass Berichtsvorlagen oder RTS verfügbar sind. Es werden Marktpraktiken festgelegt werden müssen. Zudem kündigte die Europäische Kommission in ihrer erneuerten EU-Strategie zum nachhaltigen Finanzwesen an, Mindestanforderungen für Art.-8-Produkte unter der Offenlegungsverordnung vorschlagen zu wollen. Damit soll ein Mindestmaß an Nachhaltigkeitsperformance dieser Produkte und somit eine einheitliche Anwendung der Verordnung gewährleistet werden (siehe auch vorstehend Beitrag 1).

Sie finden den Brief unter nachfolgendem Link:

Letter

 

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