17. KAVerOV: BaFin konsultiert Verordnungsentwurf zur Änderung der KAVerOV

28. Juni 2022

Die BaFin hat den Verordnungsentwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV) zur öffentlichen Konsultation gestellt. Die Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 in deutsches Recht und führt zu Änderungen der KAVerOV.

Änderungen an der KAVerOV werden nur auf die Fälle beschränkt, in denen sie nicht auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (AIFM-Level 2-VO) verweist oder die Vorschriften in dieser nicht den Änderungen durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 entsprechen.

Durch die Verordnung zur Änderung der KAVerOV haben Kapitalverwaltungsgesellschaften von Publikumsinvestmentvermögen in ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und in ihrem Risikomanagement Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Sie haben hierfür über die notwendigen Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen.

Zum Hintergrund: Am 22. August 2021 ist die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 in Kraft getreten. Ziel dieser Delegierten Richtlinie ist es, dass OGAW-KVGen alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der SFDR, die bei Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben können, fortlaufend bewerten. Hierzu wurde durch die o.g. Delegierte Richtlinie OGAW-Level 2-RL dahingehend geändert, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von OGAW-KVGen Nachhaltigkeitsrisiken widerspiegeln müssen und dass für die Analyse dieser Risiken technische Kapazitäten und Kenntnisse erforderlich sind.

Die OGAW-Level 2-RL wurde durch die KAVerOV in nationales Recht umgesetzt. Zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 ist daher die KAVerOV anzupassen. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 ist bis zum 31. Juli 2022 umzusetzen und ab dem 1. August 2022 anzuwenden.

Mit diesem Verordnungsentwurf wird die KAVerOV entsprechend der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 angepasst. Änderungen werden nur auf die Fälle beschränkt, in denen die KAVerOV nicht auf die AIFMD-Level 2-Verordnung verweist oder die Vorschriften in der AIFMD-Level 2-VO nicht den Änderungen durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 entsprechen. Hierdurch wird der Anpassungsbedarf auf ein Minimum reduziert. Die Änderungen gelten entsprechend dem Anwendungsbereich der KAVerOV für KVGen von OGAW und Publikums-AIF. Durch die Verordnung zur Änderung der KAVerOV haben KVGen von Publikumsinvestmentvermögen in ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und in ihrem Risikomanagement Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Sie haben hierfür über die notwendigen Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen.

Stellungnahmen hat die BaFin bis zum 8. Juni 2022 entgegengenommen. Die Konsultation fand ausschließlich im schriftlichen Verfahren statt.

Die Konsultation der BaFin finden Sie hier:

Konsultation

Den Entwurf zur Änderung der KAVerOV finden Sie unter nachfolgendem Link:

KAVerOV

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