8. KAGB/KWG/ZAG: BaFin veröffentlicht Merkblätter zu Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen
Die BaFin hat am 29. Dezember 2020 ihre Merkblätter zu den Geschäftsleitern nach dem KWG, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und KAGB sowie zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach dem KWG und KAGB veröffentlicht. Die BaFin hatte die überarbeiteten Merkblätter im Juni 2020 zur Konsultation gestellt, sie aber zunächst nicht veröffentlicht. Der Grund war, dass sie das Gesetzgebungsverfahren zum Risikoreduzierungsgesetz abwarten wollte (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor). Im Vergleich zur Konsultationsfassung haben sich noch Änderungen ergeben. In der finalen Fassung sind einige Besonderheiten des KAGB berücksichtigt (z. B. das Verfahren, wann sie Beschränkungen vorschreiben oder die Bestellung eines Geschäftsleiters ablehnen darf). Für KVGen hat die BaFin separate Anzeigenformulare auf ihrer Internetseite eingestellt. Die Merkblätter gelten auch für die Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane von Wertpapierfirmen, die derzeit noch dem KWG und der Anzeigenverordnung (AnzV) unterliegen. Hier bleibt abzuwarten, wie die BaFin mit der neuen Übergangsvorschrift im KWG umgehen wird, wonach für Wertpapierfirmen das KWG (und damit auch die KWG-Vorschriften konkretisierende AnzV) nur in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden KWG-Fassung anzuwenden ist.
Unabhängig davon weist die BaFin darauf hin, dass die Merkblätter für Prüfungszwecke seit dem 1. Januar 2021 zugrundezulegen sind. Dabei ist der Proportionalitätsgrundsatz zu berücksichtigen. Neu ist die Anzeigefrist kürzer: Die bisherige Vermutungsregelung, dass eine Anzeige innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Bestellung der Geschäftsleiter bzw. Aufsichtsorgane noch unverzüglich erfolgt, wird auf zwei Wochen verkürzt. Neu anzeigepflichtig ist, wenn ein Aufsichtsmandat durch Wiederwahl bzw. eine befristete Bestellung eines Geschäftsleiters verlängert werden soll. Werden in den Anzeigenformularen Felder nicht ausgefüllt, soll dies künftig als Fehlanzeige gelten.
Das Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB erläutert die fachlichen und persönlichen Anforderungen an Personen, die als Geschäftsleiter nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen bestellt werden. Es gibt einen Überblick über die damit verbundenen Anzeigepflichten, einschließlich der einzureichenden Unterlagen.
Sie finden das Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB unter nachfolgendem Link:
Das Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB in seiner dritten Auflage erläutert die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen bestellt werden.
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